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   BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10   

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https://dejure.org/2010,4384
BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10 (https://dejure.org/2010,4384)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.2010 - 9 B 5.10 (https://dejure.org/2010,4384)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 2010 - 9 B 5.10 (https://dejure.org/2010,4384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FFH-RL Art. 16 Abs. 1; BNatSchG 2007 § 43 Abs. 8 Satz 2
    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art; ungünstiger Erhaltungszustand; Verschlechterung des Erhaltungszustands; Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands; außergewöhnliche Umstände

  • openjur.de

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art; ungünstiger Erhaltungszustand; Verschlechterung des Erhaltungszustands; Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands; außergewöhnliche Umstände.

  • Bundesverwaltungsgericht

    FFH-RL Art. 16 Abs. 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16 Abs 1 FFHRL, § 43 Abs 8 S 2 BNatSchG vom 12.12.2007, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen artenschutzrechtlichen Ausnahmezulassung mit dem Gebot einer ausreichenden Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume; Artenschutzrechtliche Ausnahme bei Vorliegen ...

  • rewis.io

    Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände

  • ra.de
  • rewis.io

    Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen artenschutzrechtlichen Ausnahmezulassung mit dem Gebot einer ausreichenden Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume; Artenschutzrechtliche Ausnahme bei Vorliegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2534
  • NVwZ 2010, 1221
  • VBlBW 2010, 431
  • DVBl 2010, 923
  • DÖV 2010, 826
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs machen im Übrigen deutlich, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Anforderungen an eine "ausreichende" Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54) zu stellen sind.

    Der Senat hat im Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 Rn. 160) bereits entschieden, dass diese strengen Anforderungen dem besonderen Schutzregime zugunsten prioritärer Lebensraumtypen und Arten geschuldet sind und sich daher nicht auf den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL - und damit erst recht nicht auf eine Abweichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen - übertragen lassen (ebenso Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 125 f.).

    Diese Annahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158 bis 160, 239 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 125; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13 ff. zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs.C-342/05 - Rn. 29 S. 1 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I - 4713).

    "Kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art schon dann gemäß § 43 Abs. 8 S. 2 BNatSchG 2007 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zugelassen werden, wenn vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabensbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art nicht bestehen, darüber hinaus "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Urteils des EuGH vom 14.06.2007, C-342/05, Rn. 29 aber nicht festgestellt werden?".

    Dies gilt allerdings nicht mit Blick auf die deutsche Fassung des maßgeblichen Satzes 1 der Randnummer 29 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs (Slg. 2007, I - 4713 ff.), die wie folgt lautet:.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Der Senat hat im Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 Rn. 160) bereits entschieden, dass diese strengen Anforderungen dem besonderen Schutzregime zugunsten prioritärer Lebensraumtypen und Arten geschuldet sind und sich daher nicht auf den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL - und damit erst recht nicht auf eine Abweichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen - übertragen lassen (ebenso Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 125 f.).

    Diese Annahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158 bis 160, 239 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 125; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13 ff. zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Wenn letzteres: Liegt eine ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets (EuGH, Urt. v. 14.09.2006, C-244/05, Rn. 46) erst dann vor, wenn die Meldung des betreffenden Gebiets an die Europäische Kommission ohne Einbeziehung der vorhabensbedingt beeinträchtigten Teilfläche vereitelt würde? Oder genügt für eine solche ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets schon eine erhebliche Verringerung der Fläche des Habitats der die Meldewürdigkeit begründenden Art?".

    Sie macht geltend, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe in den Urteilen vom 13. Januar 2005 (Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I - 167) und vom 14. September 2006 (Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I - 8445) abweichend von der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Schutzmaßnahmen zur Wahrung der ökologischen Bedeutung potentieller FFH-Gebiete zu ergreifen, bzw. keine Eingriffe zulassen dürften, die die ökologischen Merkmale solcher Gebiete "ernsthaft beeinträchtigen" könnten.

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Davon abgesehen geht der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (BVerwGE 110, 302 ) fehl.
  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Diese Annahme steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158 bis 160, 239 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 125; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13 ff. zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 , vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ) angenommen, dass potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre unterliegen, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt.
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 , vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ) angenommen, dass potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre unterliegen, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt.
  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 , vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ) angenommen, dass potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre unterliegen, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt.
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
    Wird geltend gemacht, Art. 20a GG gebiete ein bestimmtes Handeln des Normgebers, bedarf es einer vertieften Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des Normgebers gerade zu dieser Regelung im Einzelnen ergeben soll (Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Bei keiner Tierart verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen; auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert (Beschluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 46 Rn. 8 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -NVwZ 2010, 1221).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn geeignete Ausweichhabitate orts- und zeitnah in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden oder zur Verfügung stehen (BVerwG. Urt. v. 16.3.2006,a.a.O.; Beschl. v. 17.4.2010, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.).

    Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand kann allerdings dennoch eine Ausnahme erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 [in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 = NuR 2007, 477 ]; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NuR 2010, 492; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2009 - 5 S 2348/08 - NuR 2010, 206 Rn. 50).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Beides trifft nicht zu (so auch Beschluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 - juris Rn. 7 ff.).
  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

    Bei der Prüfung, ob sich durch die Zulassung einer Ausnahme von dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern würde, darf nicht auf die lokale Population in dem Gebiet abgestellt werden, in dem sich das jeweils zu beurteilende Vorhaben auswirkt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572; B. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NJW 2010, 2534 Rn. 10; U. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 135).
  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt nichts anderes, sodass die Ausnahme erteilt werden kann, wenn das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50; vorsichtiger noch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 61/08 -, NVwZ 2009, 910 Rn. 53 und 55: Beschränkung auf die Fälle in denen ein Vorhaben konkrete positive Auswirkungen auf die Populationen der betroffenen Arten haben wird; hierzu auch Storost, DVBl. 2010, 737, 744).

    Dann reicht es aus, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz;

    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

    Die Heranziehung der Fassungen dieser Formulierung in anderen Sprachen - "a titre exceptionel"; "by way of exception";"con caracter excepcional" - macht deutlich, dass sich die entscheidende Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Entscheidung bewusst zu sein und die Ausnahme entsprechend zu begründen hat, der durch die Abweichungstatbestände in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a - e FFH-RL abgesteckte Rahmen jedoch nicht verlassen wird (vgl. auch Beschluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 -).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden;

    Auch das Bundesverwaltungsgericht versteht § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG dahingehend, dass im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art Ausnahmen zulässig sind, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern (BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 45 Rn. 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Population, als deren Teil sich der lokale Bestand darstellt, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 Rn. 151; Beschluss vom 17.04.2010 - 9 B 5.10 - NVwZ 2010, 1221 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

    Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).
  • VG München, 01.02.2011 - M 2 K 10.1262

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • VG Aachen, 17.09.2018 - 5 L 1374/18

    Hambacher Forst: Eilantrag des BUND ohne Erfolg

  • VG Augsburg, 22.06.2015 - Au 6 K 14.734

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers;

  • VG Augsburg, 22.06.2015 - Au 6 K 14.736

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkannten

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